Mit dem heutigen Tag trat die neue 28. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft.
Die wichtigsten Eckpunkte bzgl. des Sports der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung:
- Änderungen bei Testpflicht (§ 3 Abs. 5):
Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durchgeschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test.
Ausnahme (hier auch Selbsttests unter Aufsicht möglich):
- Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre
- Testung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, diese ist aber nicht in der 28. CoBeLVO sondern in § 28 b IfSG geregelt
- Einführung 2G-Regelung:
Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind.
Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt.
In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).
Die vorstehend aufgezeigte 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
- Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrolle
- Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrer*innen in Autobahnraststätten)
- in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
- Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
- für Kunden*innen bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport u Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
- für Kunden*innen bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
- Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
- Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
- Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten u.ä.
- außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
- Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
- Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten
Weitere Informationen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/gesundheitsminister-clemens-hoch-lockdown-fuer-ungeimpfte-kommt-ab-mittwoch-boostern-im-land-ab-je/
Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/mehr-impfen-mehr-testen-und-mehr-2g-gemeinsam-die-vierte-welle-brechen-1/